In den Zuständigkeitsbereich der PK fallen:
- Wahl des Vorsitzenden der PK und dessen Stellvertreters
- Wahl des Geschäftsleiters und des Geschäftsstellenpersonals
- Wahl des weiteren Regionalpersonals
- Ernennung von Zivilstandsbeamten, Bezeichnung des Amtsleiters und Regelung der Stellvertretung
- Wahl der GPK
- Wahl von Kommissionen, Arbeits- oder Projektgruppen und dergleichen
- Festlegung der Zuständigkeit betreffend Wahrnehmung der Interessen nach innen und aussen
- Auseinandersetzung mit möglichen Aufgaben von regionaler Bedeutung
- Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Regionsgemeinden
- Erlass von Vollzugsvorschriften für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben
- Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets (inkl. Stellenplan) und der Verpflichtungskredite sowie des Berichtes der GPK
- Entscheid über einmalige Ausgaben bis CHF 250‘000; wobei Ausgaben über CHF 100’000 unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Artikel 26 Abs. 1 stehen
- Entscheid über wiederkehrende Ausgaben bis CHF 100‘000; wobei Ausgaben über CHF 50’000 unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums gemäss Artikel 26 Abs. 1 stehen
- Übertragung von Verbandsaufgaben an Dritte
- Entscheid über Kooperationen mit anderen Regionen und Organisationen
- Gültigerklärung von Regionalinitiativen
- Entscheid über Prozessführungen, Schiedsvereinbarungen und Gerichtsvertretungen
- Entscheid über Klage zur Vollziehung einer im öffentlichen Interesse liegenden Auflage bei der Schenkung nach Art. 246 OR
- Antrag zur Wahl eines Regionalnotars
- Delegation von Aufgaben an die Geschäftsstelle, sofern es sich um blosse Verwaltungstätigkeit handelt.
Der PK stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, welche nicht durch übergeordnetes Recht oder durch das Recht der Region einem anderen Organ übertragen sind.