Vorsorgeauftrag

Sie haben einen Vorsorgeauftrag nach Artikel 360 ZGB erstellt und möchten den Aufbewahrungsort beim Zivilstandsamt festhalten.

Welches sind die Voraussetzungen?

  • Sie müssen persönlich vorbeikommen
  • Sie müssen handlungsfähig sein
  • Sie müssen sich mit einer ID oder Pass ausweisen können

Was macht das Zivilstandsamt?

  • Das Zivilstandsamt trägt nur den Aufbewahrungsort Ihres Vorsorgeauftrages im Personenstandsregister aufgrund Ihrer mündlichen Aussage ein. Bitte nehmen Sie den Vorsorgeauftrag nicht mit!
  • Im Falle Ihrer dauernden Urteilsunfähigkeit darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB bei einem beliebigen Zivilstandsamt schriftliche anfragen, ob und wo ein Vorsorgeauftrag aufbewahrt wird. Das angefragte Zivilstandsamt teilt die Antwort schriftliche der KESB mit.

Was macht das Zivilstandsamt nicht?

  • Keine Hinterlegung des Vorsorgeauftrages beim Zivilstandsamt.
  • Keine Beratung oder Ausstellung von Vorsorgeaufträgen. Bitte wenden Sie sich dafür an die KESB Ihres Wohnortes, einen Notar, einen Juristen oder die Pro-Senectute
  • Keine Eintragung oder Aufbewahrung von Patientenverfügungen. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Krankenkasse oder Hausarzt

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